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ZK2 2023 46

Ausstand

Schwyz · 2023-07-31 · Deutsch SZ
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Ausstand | Höfe ER ordentlich

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 beantragte A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) im Verfahren ZEO 2021 94 betr. Ehescheidung den Ausstand der Einzelrichterin B.________ (Vi-D6). Die Vorderrichterin erklärte dazu, die in Art. 47 ZPO geregelten Ausstands- gründe seien unverzüglich geltend zu machen, sobald die Partei, die eine Ge- richtsperson ablehnen wolle, vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten habe (Art. 49 ZPO). Die Gesuchstellerin begründe nicht, inwiefern sie ihre Ausstandsgründe rechtzeitig vorgebracht habe. Die von der Gesuchstellerin erwähnte Organisation der „Polizei“ betreffe die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren vom 28. Juni 2022, die sie bislang nicht moniert habe. Das im Eheschutzverfahren ZES 2022 75 genannte und abgelehnte Aktenein- sichtsgesuch datiere von Januar 2023. Ein weiterer von der Gesuchstellerin vorgetragener, aber nicht einordbarer Sachverhalt solle sich im Dezember 2022 zugetragen haben. Sämtliche behaupteten Ausstandsgründe seien der Gesuchstellerin seit geraumer Zeit bekannt gewesen, weshalb sie ihren An- spruch verwirkt habe. Daher sei deren Ausstandsgesuch offensichtlich un- zulässig (angef. Verfügung, E. 4.1 und 4.2). Darüber hinaus sei nicht ersicht- lich, auf welchen der in Art. 47 Abs. 1 lit. a-f ZPO aufgeführten Ausstands- gründe sich die Gesuchstellerin berufe. Im Weiteren führte die Vorderrichterin aus, weshalb die Vorbringen der Gesuchstellerin, die anwaltlich vertreten ge- wesen sei, keinen Ausstandsgrund begründen würden (angef. Verfügung, E. 4.3). Da sich deren Ausstandsgesuch als offensichtlich unzulässig erweise, sei dieses von der für die Scheidungsklage zuständigen Richterin selber mit Nichteintreten zu erledigen (angef. Verfügung, E. 3 und 5). Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend Be- schwerdeführerin) Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt insbe- sondere, dass die Vorderrichterin in den Ausstand zu treten habe (KG-act. 1).

Kantonsgericht Schwyz 3 Die Verfügung (Akteneinholung, Vernehmlassung, Eingangsanzeige) vom

E. 5 Juli 2023 holte die Beschwerdeführerin innert der siebentägigen Abholfrist nicht ab (KG-act. 5), sodass diese Postsendung am 19. Juli 2023 nochmals zur Kenntnis gebracht wurde unter dem Hinweis, dass diese Postsendung als am 13. Juli 2023 zugestellt gilt (KG-act. 6). Ebenso wurde der Beschwerdefüh- rerin das ihr am 13. Juli 2023 (KG-act. 4) zugestellte Aktenüberweisungs- schreiben der Vorderrichterin (inkl. Verzicht auf Stellungnahme) vom 12. Juli 2023 (KG-act. 3) infolge Nichtabholens innert der Abholfrist von 7 Tagen (KG- act. 7) am 26. Juli 2023 nochmals zur Kenntnis zugestellt mit dem Hinweis auf das am 21. Juli 2023 erfolgte Zustelldatum (KG-act. 8). Am 26. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin das Ehescheidungs- bzw. vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend eine weitere Eingabe in- kl. diverse Beilagen ein (KG-act. 9).

2. a) Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schrift- lich sowie hinreichend genau und eindeutig begründet bei der Rechtsmittel- instanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer seine Ausführungen vor der ers- ten Instanz wiederholt bzw. lediglich auf diese verweist oder den angefochte- nen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert. Er hat sich mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (BGer, Urteil 5A_975/2020 vom

22. April 2021 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Spühler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15 und 18; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar

Kantonsgericht Schwyz 4 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 311 ZPO N 38; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht,

3. A. 2019, § 26 N 42), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anfor- derungen gestellt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Band II, 2012, Art. 321 ZPO N 18).

b) aa) Die Beschwerdeführerin moniert, sie habe das Ausstandsgesuch nicht an die Vorderrichterin, sondern an das Bezirksgericht Höfe adressiert, damit ein anderer Richter dieses Gerichts über das Ausstandsgesuch ent- scheide (KG-act. 1 Ziff. 1). Mit der sich auf die Rechtsprechung beziehende Begründung der Einzelrichte- rin, unter welchen Voraussetzungen im Allgemeinen (angef. Verfügung, E. 2 und E. 3 erster Abschnitt) und weshalb in concreto die Behandlung des Ausstandsgesuchs der Beschwerdeführerin durch sie als betroffene Einzel- richterin zulässig sei (angef. Verfügung E. 3 zweiter Abschnitt und E.4.2), setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander bzw. sie legt nicht dar, inwiefern die Feststellungen der Einzelrichterin falsch sein und somit bei ihrem Gesuch nicht zur Anwendung gelangen sollen. bb) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Beizug der Polizei für die Verhandlung im Scheidungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen. Im Ehe- schutzverfahren sei sie sodann weder befragt noch sei ihr Akteneinsicht ge- währt worden. Im Übrigen kritisiert die Beschwerdeführerin namentlich den Eheschutzentscheid vom 6. Februar 2023 in Bezug auf den Entzug ihres Sor- gerechts für die Kinder D.________ und E.________ sowie die Regelung ih- res Kinderbesuchsrechts (zum Ganzen KG-act. 1). Mithin beschränken sich ihre Vorbringen auf die Wiedergabe ihres Unverständnisses namentlich mit der Verfahrensleitung und den Entscheiden der Einzelrichterin. Mit deren Be-

Kantonsgericht Schwyz 5 gründung im angefochtenen Ausstandsentscheid, wonach das Ausstandsge- such verspätet und somit verwirkt und deshalb offensichtlich unzulässig sei (angef. Verfügung, E. 4.2), oder namentlich auch mit der Feststellung, dass der (präventive) Beizug der Polizei, um für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, im Ermessen der Verfahrensleitung liege, wobei sich die Polizeifunktionäre im Wartebereich vor dem Gerichtssaal aufgehalten hätten und nur bei Bedarf beigezogen worden wären (angef. Verfügung E.4.3), setzt sich die Beschwer- deführerin jedoch einmal mehr nicht auseinander. Ebenso wenig nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe vom 3. Juli 2023 Bezug auf die Feststellungen der Einzelrichterin zu den Ausstandsgründen gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a-f ZPO (angef. Verfügung E. 4.3). Oder anders gesagt legt die Beschwerdeführerin nicht dar, auf welche der in Art. 47 Abs. 1 lit. a-f ZPO aufgeführten Ausstandsgründe sie sich beruft, noch führt sie aus, weshalb ihre Vorbringen einen dieser Ausstandsgründe begründen würden. Allein der Um- stand, dass sich eine Partei mit einer oder mehreren verfahrensleitenden An- ordnung(en) und/oder mit dem Endentscheid einer Richterin oder eines Rich- ters nicht einverstanden erklären kann oder konnte, vermag noch keinen Ausstandsgrund zu begründen. Ebenfalls ist für sich allein noch kein Ausstandsgrund, dass eine Gerichtsperson, vorliegend die Einzelrichterin B.________, beim Eheschutzverfahren oder bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen mitwirkte (Art. 47 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Schliesslich bleibt anzufügen, dass die Eingabe der im Eheschutzverfahren im Übrigen anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführerin datierend vom 25. Juli 2023 (Postaufga- be: 26. Juli 2023) am Gesagten ebenso wenig etwas zu ändern vermöchte. Diese Eingabe erschöpft sich in Wiederholungen von diversen Vorwürfen na- mentlich gegen die Einzelrichterin bzw. deren verfahrensleitende Verfügungen und/oder Massnahmeentscheide bzw. den Eheschutzentscheid, gegen ihren getrenntlebenden Ehemann, die Schule der Tochter, die KESB und die Staatsanwaltschaft, und diese Vorbringen standen – soweit bekannt – in an- deren, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Beurteilung oder aber

Kantonsgericht Schwyz 6 stehen noch zur Beurteilung, so beispielsweise im hängigen Berufungsverfah- ren betreffend Eheschutz (ZK2 2023 7 und 10).

3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde mangels einer rechtsgenü- genden Begründung nicht einzutreten. Der Entscheid über das Nichteintreten kann präsidial erfolgen (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von ermessensweise Fr. 400.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Mit Eingabe vom

26. Juli 2023 ersucht die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (KG-act. 9, S. 5). Dieses Gesuch ist für das vorliegen- de Verfahren abzuweisen, weil sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erweist (Art. 117 ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
  3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren wird abgewiesen.
  4. Gegen diesen Entscheid über den Ausstand kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 Abs. 1 BGG und Art. 72 ff. BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30’000.00.
  5. Zufertigung an A.________ (1/R), Einzelrichterin B.________ (1/R), C.________ (1/R, z.K.), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erle- digung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 31. Juli 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 31. Juli 2023 ZK2 2023 46 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Claude Brüesch. In Sachen A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Ausstand (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 26. Juni 2023, ZEO 2021 94);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 beantragte A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) im Verfahren ZEO 2021 94 betr. Ehescheidung den Ausstand der Einzelrichterin B.________ (Vi-D6). Die Vorderrichterin erklärte dazu, die in Art. 47 ZPO geregelten Ausstands- gründe seien unverzüglich geltend zu machen, sobald die Partei, die eine Ge- richtsperson ablehnen wolle, vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten habe (Art. 49 ZPO). Die Gesuchstellerin begründe nicht, inwiefern sie ihre Ausstandsgründe rechtzeitig vorgebracht habe. Die von der Gesuchstellerin erwähnte Organisation der „Polizei“ betreffe die Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren vom 28. Juni 2022, die sie bislang nicht moniert habe. Das im Eheschutzverfahren ZES 2022 75 genannte und abgelehnte Aktenein- sichtsgesuch datiere von Januar 2023. Ein weiterer von der Gesuchstellerin vorgetragener, aber nicht einordbarer Sachverhalt solle sich im Dezember 2022 zugetragen haben. Sämtliche behaupteten Ausstandsgründe seien der Gesuchstellerin seit geraumer Zeit bekannt gewesen, weshalb sie ihren An- spruch verwirkt habe. Daher sei deren Ausstandsgesuch offensichtlich un- zulässig (angef. Verfügung, E. 4.1 und 4.2). Darüber hinaus sei nicht ersicht- lich, auf welchen der in Art. 47 Abs. 1 lit. a-f ZPO aufgeführten Ausstands- gründe sich die Gesuchstellerin berufe. Im Weiteren führte die Vorderrichterin aus, weshalb die Vorbringen der Gesuchstellerin, die anwaltlich vertreten ge- wesen sei, keinen Ausstandsgrund begründen würden (angef. Verfügung, E. 4.3). Da sich deren Ausstandsgesuch als offensichtlich unzulässig erweise, sei dieses von der für die Scheidungsklage zuständigen Richterin selber mit Nichteintreten zu erledigen (angef. Verfügung, E. 3 und 5). Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 erhob die Gesuchstellerin (nachfolgend Be- schwerdeführerin) Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt insbe- sondere, dass die Vorderrichterin in den Ausstand zu treten habe (KG-act. 1).

Kantonsgericht Schwyz 3 Die Verfügung (Akteneinholung, Vernehmlassung, Eingangsanzeige) vom

5. Juli 2023 holte die Beschwerdeführerin innert der siebentägigen Abholfrist nicht ab (KG-act. 5), sodass diese Postsendung am 19. Juli 2023 nochmals zur Kenntnis gebracht wurde unter dem Hinweis, dass diese Postsendung als am 13. Juli 2023 zugestellt gilt (KG-act. 6). Ebenso wurde der Beschwerdefüh- rerin das ihr am 13. Juli 2023 (KG-act. 4) zugestellte Aktenüberweisungs- schreiben der Vorderrichterin (inkl. Verzicht auf Stellungnahme) vom 12. Juli 2023 (KG-act. 3) infolge Nichtabholens innert der Abholfrist von 7 Tagen (KG- act. 7) am 26. Juli 2023 nochmals zur Kenntnis zugestellt mit dem Hinweis auf das am 21. Juli 2023 erfolgte Zustelldatum (KG-act. 8). Am 26. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin das Ehescheidungs- bzw. vorliegende Beschwerdeverfahren betreffend eine weitere Eingabe in- kl. diverse Beilagen ein (KG-act. 9).

2. a) Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schrift- lich sowie hinreichend genau und eindeutig begründet bei der Rechtsmittel- instanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist substanziiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer seine Ausführungen vor der ers- ten Instanz wiederholt bzw. lediglich auf diese verweist oder den angefochte- nen Entscheid bloss in allgemeiner Weise kritisiert. Er hat sich mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (BGer, Urteil 5A_975/2020 vom

22. April 2021 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. A. 2017, Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Spühler, a.a.O., Art. 321 ZPO N 4 i.V.m. Art. 311 ZPO N 15 und 18; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar

Kantonsgericht Schwyz 4 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. A., 2016, Art. 311 ZPO N 38; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht,

3. A. 2019, § 26 N 42), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anfor- derungen gestellt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Band II, 2012, Art. 321 ZPO N 18).

b) aa) Die Beschwerdeführerin moniert, sie habe das Ausstandsgesuch nicht an die Vorderrichterin, sondern an das Bezirksgericht Höfe adressiert, damit ein anderer Richter dieses Gerichts über das Ausstandsgesuch ent- scheide (KG-act. 1 Ziff. 1). Mit der sich auf die Rechtsprechung beziehende Begründung der Einzelrichte- rin, unter welchen Voraussetzungen im Allgemeinen (angef. Verfügung, E. 2 und E. 3 erster Abschnitt) und weshalb in concreto die Behandlung des Ausstandsgesuchs der Beschwerdeführerin durch sie als betroffene Einzel- richterin zulässig sei (angef. Verfügung E. 3 zweiter Abschnitt und E.4.2), setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander bzw. sie legt nicht dar, inwiefern die Feststellungen der Einzelrichterin falsch sein und somit bei ihrem Gesuch nicht zur Anwendung gelangen sollen. bb) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Beizug der Polizei für die Verhandlung im Scheidungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen. Im Ehe- schutzverfahren sei sie sodann weder befragt noch sei ihr Akteneinsicht ge- währt worden. Im Übrigen kritisiert die Beschwerdeführerin namentlich den Eheschutzentscheid vom 6. Februar 2023 in Bezug auf den Entzug ihres Sor- gerechts für die Kinder D.________ und E.________ sowie die Regelung ih- res Kinderbesuchsrechts (zum Ganzen KG-act. 1). Mithin beschränken sich ihre Vorbringen auf die Wiedergabe ihres Unverständnisses namentlich mit der Verfahrensleitung und den Entscheiden der Einzelrichterin. Mit deren Be-

Kantonsgericht Schwyz 5 gründung im angefochtenen Ausstandsentscheid, wonach das Ausstandsge- such verspätet und somit verwirkt und deshalb offensichtlich unzulässig sei (angef. Verfügung, E. 4.2), oder namentlich auch mit der Feststellung, dass der (präventive) Beizug der Polizei, um für Sicherheit und Ordnung zu sorgen, im Ermessen der Verfahrensleitung liege, wobei sich die Polizeifunktionäre im Wartebereich vor dem Gerichtssaal aufgehalten hätten und nur bei Bedarf beigezogen worden wären (angef. Verfügung E.4.3), setzt sich die Beschwer- deführerin jedoch einmal mehr nicht auseinander. Ebenso wenig nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe vom 3. Juli 2023 Bezug auf die Feststellungen der Einzelrichterin zu den Ausstandsgründen gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a-f ZPO (angef. Verfügung E. 4.3). Oder anders gesagt legt die Beschwerdeführerin nicht dar, auf welche der in Art. 47 Abs. 1 lit. a-f ZPO aufgeführten Ausstandsgründe sie sich beruft, noch führt sie aus, weshalb ihre Vorbringen einen dieser Ausstandsgründe begründen würden. Allein der Um- stand, dass sich eine Partei mit einer oder mehreren verfahrensleitenden An- ordnung(en) und/oder mit dem Endentscheid einer Richterin oder eines Rich- ters nicht einverstanden erklären kann oder konnte, vermag noch keinen Ausstandsgrund zu begründen. Ebenfalls ist für sich allein noch kein Ausstandsgrund, dass eine Gerichtsperson, vorliegend die Einzelrichterin B.________, beim Eheschutzverfahren oder bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen mitwirkte (Art. 47 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Schliesslich bleibt anzufügen, dass die Eingabe der im Eheschutzverfahren im Übrigen anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführerin datierend vom 25. Juli 2023 (Postaufga- be: 26. Juli 2023) am Gesagten ebenso wenig etwas zu ändern vermöchte. Diese Eingabe erschöpft sich in Wiederholungen von diversen Vorwürfen na- mentlich gegen die Einzelrichterin bzw. deren verfahrensleitende Verfügungen und/oder Massnahmeentscheide bzw. den Eheschutzentscheid, gegen ihren getrenntlebenden Ehemann, die Schule der Tochter, die KESB und die Staatsanwaltschaft, und diese Vorbringen standen – soweit bekannt – in an- deren, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Beurteilung oder aber

Kantonsgericht Schwyz 6 stehen noch zur Beurteilung, so beispielsweise im hängigen Berufungsverfah- ren betreffend Eheschutz (ZK2 2023 7 und 10).

3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde mangels einer rechtsgenü- genden Begründung nicht einzutreten. Der Entscheid über das Nichteintreten kann präsidial erfolgen (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von ermessensweise Fr. 400.00 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Mit Eingabe vom

26. Juli 2023 ersucht die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (KG-act. 9, S. 5). Dieses Gesuch ist für das vorliegen- de Verfahren abzuweisen, weil sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erweist (Art. 117 ZPO);-

Kantonsgericht Schwyz 7 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 400.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfah- ren wird abgewiesen.

4. Gegen diesen Entscheid über den Ausstand kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 92 Abs. 1 BGG und Art. 72 ff. BGG Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30’000.00.

5. Zufertigung an A.________ (1/R), Einzelrichterin B.________ (1/R), C.________ (1/R, z.K.), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erle- digung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 31. Juli 2023 kau